GESCHÄFTSBEDINGUNGEN von LAMARK s.r.o. (im Folgenden: „Geschäftsbedingungen“)
1. PRÄAMBEL
1.1. Diese Geschäftsbedingungen der LAMARK s.r.o., Sitz: Pražská třída 850/110, Kukleny, 500 04 Hradec Králové, IdNr.: 27467473, eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts in Hradec Králové, Abteilung C, Nummer 20719 (im Folgenden: „Auftragnehmer„) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit dem Werkvertrag (im Folgenden: „Vertrag„), der zwischen dem Auftragnehmer und einer anderen Person – dem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder dem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (im Folgenden: „Auftraggeber„) abgeschlossen wird. Für die Zwecke der Geschäftsbedingungen werden der Auftraggeber und der Auftragnehmer gemeinsam auch als „Vertragsparteien“ bezeichnet.
2. VERTRAGSGEGENSTAND
2.1. Der Gegenstand des Vertrags ist die Verpflichtung des Auftragnehmers, dem Auftraggeber das Werk gemäß den im Vertrag (im Folgenden: „Werk„) vereinbarten Spezifikationen zu liefern und die Verpflichtung des Auftraggebers, dem Auftragnehmer für die Lieferung des Werkes den im Vertrag festgelegten Preis (im Folgenden: „Preis„) zu zahlen.
2.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Werk in Übereinstimmung mit den vom Auftragnehmer übergebenen Anweisungen und Handbüchern zu nutzen.
3. WERKPREIS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer für die Lieferung des Werkes einen Preis zu zahlen, dessen Höhe nach den Abmessungen der Bauöffnungen im Rahmen des Werkes berechnet und im Vertrag vereinbart wird.
3.2. Wird das Werk aus den vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen anstelle einer Lieferung im Rahmen von mehreren Lieferungen geliefert, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Aufschlag in Höhe von EUR 300 zzgl. MwSt für jede Einzellieferung (mit Ausnahme der ersten vereinbarten Lieferung, für die dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Aufschlag entsteht) zu zahlen. Der Gesamtbetrag des Aufschlags wird dem Auftraggeber im Rahmen der Schlussrechnung gemäß Art. 3.5 (b) (oder gemäß Art. 10.2(c), wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist) dieser Geschäftsbedingungen in Rechnung gestellt.
3.3. Der Preis für das Werk wird immer als Endpreis inklusive aller Steuern und Gebühren angegeben.
3.4. Wenn jedoch aufgrund der endgültigen (detaillierten) Vermessung durch einen Techniker die Breite oder die Höhe der Öffnungen im Werk geändert wird, und zwar mindestens um 5% im Vergleich zu den im Vertrag angegebenen Abmessungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis zu erhöhen, oder er ist verpflichtet, den Preis zu senken. Dem Auftraggeber ist die Anpassung mitzuteilen.
3.5. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren und Art. 10 keine anderslautenden Regelungen beinhaltet (vgl. hierzu auch Art. 11.1.), verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer den für das Werk vereinbarten Preis wie folgt zu zahlen:
(a) die erste Teilzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Preises hat der Auftraggeber aufgrund der vom Auftragnehmer ausgestellten Anzahlungsrechnung zu zahlen, die innerhalb von sieben (7) Tagen nach der Unterzeichnung des Vertrags fällig ist;
(b) die zweite Teilzahlung des Preises in Höhe von 50% hat der Auftraggeber aufgrund der vom Auftragnehmer nach der Fertigstellung des Werkes ausgestellten Schlussrechnung zu zahlen, und zwar spätestens innerhalb von zehn (10) Tagen ab dem Datum der Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber zu zahlen.
3.6. Wenn der Auftraggeber von dem Auftragnehmer eine Teilleistung des Werkes verlangt und der restliche Teil des Werkes später geliefert wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Rechnung für den bereits gelieferten Teil zu vergleichbaren Bedingungen wie bei der Abrechnung der Nachzahlung auszustellen, von dem er nur den anteiligen Betrag der vom Auftraggeber bezahlten Anrechnung abzieht. In gleicher Weise kann der Auftragnehmer die Rechnungsstellung auch bei mehreren Teilleistungen des Werkes durchführen.
3.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Preis und einen jeglichen Teil davon per Banküberweisung auf das Bankkonto des Auftragnehmers, das auf der jeweiligen Rechnung angegeben ist, zu zahlen.
4. HERSTELLUNG DES WERKES UND DESSEN LIEFERUNG
4.1. Hinsichtlich der Herstellung des Werkes, das vom Auftragnehmer als Sonderanfertigung für den Auftraggeber herzustellen ist, wird vom Auftragnehmer oder von den Vertragsparteien gemeinsam eine Bestellung erstellt, die das Werk, den Preis und alle anderen vereinbarten Vertragsbedingungen, die vor Herstellung des Werkes erfüllt werden müssen, hinreichend festlegt (im Folgenden: „Bestellung„). Aufgrund der gegenseitigen Bestätigung der Bestellung durch die Vertragsparteien wird ein verbindliches Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen.
4.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die ordnungsgemäße Herstellung des Werkes erforderlichen Vorarbeiten im eigenen Namen und auf eigene Kosten vor Beginn jeglicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Werk vonseiten des Auftragnehmers durchzuführen, die vom Auftragnehmer dem Auftraggeber frühzeitig genug mitgeteilt wurden (im Folgenden: „Baubereitschaft„). Diese Tätigkeiten bestehen insbesondere aus:
(a) Beschaffung aller notwendigen Genehmigungen für die Ausführung des Werkes;
(b) Vorbereitung des Ortes, an dem das Werk gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien ausgeführt werden soll (Vermauerte Pfosten und Sockel inklusive Abdeckungen und ggf. Verkleidung, einbetonierte Stahlpfosten, ausbetoniertes Fundament des freitragenden Tores, fertiggestellte Geländegestaltung (Pflaster),
(c) Verkabelung., u.ä.).
4.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer nach ordnungsgemäßer und vollständiger Ausführung der Baubereitschaft eine Bestätigung in Textform zu senden, in der er den Auftragnehmer darüber informiert, dass die Baubereitschaft umgesetzt wurde und der Auftragnehmer mit den mit dem Werk verbundenen Tätigkeiten beginnen kann. Diese schriftliche Bestätigung muss insbesondere Folgendes enthalten: (a) eine Erklärung über die Beschaffung aller erforderlichen Genehmigungen für die Ausführung des Werkes, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich ist;
4.4. Der Auftragnehmer erstellt innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Zustellung der Bestätigung über die Ausführung der Baubereitschaft die Projektdokumentation des Werkes und sendet diese an den Auftraggeber (im Folgenden: „Projektdokumentation„). Die Projektdokumentation umfasst insbesondere: (a) Zeichnungsdokumentation einzelner Zaunelemente
4.5. Der Auftraggeber hat seine Zustimmung zur Projektdokumentation zu erklären.
4.6. Der Auftragnehmer erklärt, dass das Werk innerhalb von ca. zwei (2) bis zweieinhalb (2,5) Monaten nach Abstimmung der Projektdokumentation im Zusammenhang mit dem Werk vonseiten des Auftraggebers fertiggestellt wird. Der Zeitpunkt der Fertigstellung des Werkes kann jedoch je nach Umfang und Schweregrad des jeweiligen Werkes und der Produktionskapazität des Auftragnehmers variieren. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die genauen Termine der Aufnahme von Installation des Werkes und der Gesamtausführung des Werkes informieren.
4.7. Die Einhaltung des Fertigstellungstermins des Werkes durch den Auftragnehmer ist auch von der vom Auftragnehmer geforderten und rechtzeitigen Mitwirkung des Auftraggebers im Sinne dieser Klausel sowie von der ordnungsgemäßen und fristgerechten Zahlung der Anzahlungsrechnung einschließlich der Ausführung und Einhaltung der Baubereitschaft und der Verkabelung, mit der der Auftraggeber unter anderem auch in der betreffenden Projektdokumentation vertraut gemacht wurde, abhängig. Die Frist für die Fertigstellung des Werkes im Sinne der vorstehenden Sätze wird um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine ordnungsgemäße und rechtzeitige Mitwirkung geleistet hat, oder um den Zeitraum verlängert, in dem er sich mit der Zahlung der Anzahlungsrechnung in Verzug befand. Während des Verzugs des Auftraggebers ist der Auftragnehmer mit der vertragsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten nicht in Verzug.
4.8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber zwei (2) Termine für die Vermessung des Standorts für das Werk und zwei (2) Termine für die Durchführung der Montage des Werkes vorzuschlagen. Wenn der Auftraggeber keinen der vorgeschlagenen Termine für die Durchführung der Vermessung oder keinen der vorgeschlagenen Termine für die Durchführung der Montage des Werkes akzeptiert, führt dies zu einer Verschiebung des Fertigstellungstermins des Werkes um die Anzahl von Tagen, um die sich die vereinbarte Vermessung oder die vereinbarte Durchführung der Montage des Werkes im Vergleich zu dem vom Auftragnehmer vorgeschlagenen spätesten Termin verzögert. Die Verschiebung des Fertigstellungstermins des Werkes wird sowohl hinsichtlich des vorgeschlagenen Termins für die Vermessung, als auch hinsichtlich des vorgeschlagenen Termins für die Durchführung der Montage des Werkes beurteilt. Dabei werden für die Berechnung des zu verschiebenden Fertigstellungstermins beide Gründe (d.h. alle Tage) berücksichtigt bzw. addiert.
4.9. Nach Erfüllung der Verpflichtung des Auftragnehmers gemäß Art. 2.1 verpflichtet sich der Auftraggeber, das vollständig fertig gestellte Werk auf Aufforderung des Auftragnehmers zu abzunehmen, und zwar innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Zugang einer solchen Aufforderung. Durch die Bestätigung der Abnahme, d.h. durch Unterzeichnung des Übergabeprotokolls, gilt das Werk als abgenommen.
4.10. Als abgenommen gilt ein Werk auch dann, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der fünftägigen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
4.11. Wegen unwesentlicher Mängel oder kleinerer Rückstände, die ihrer Natur nach die normale Nutzung des Werkes nicht hindern, kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf deren Vorliegen etwaiger Mängel im Rahmen der Abnahme hinzuweisen und diese im Abnahmeprotokoll zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer ist anschließend verpflichtet, die gerügten Mängel und Rückstände zu beseitigen, und zwar innerhalb einer im Abnahmeprotokoll zu vereinbarenden Frist, ansonsten innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Übergabe und Übernahme des Werkes.
4.12. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Bildaufnahme der Ausführung des Werkes herzustellen und diese anschließend für interne Zwecke im technischen Archiv der Produkte, ggf. auch in seinen Werbematerialien zu verwenden, womit der Auftraggeber einverstanden ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bildaufzeichnung nicht mit Kontaktdaten des Auftraggebers oder mit dem genauen Standort der Ausführung u.ä. zu präsentieren.
4.13. Der Auftragnehmer wird während des gesamten Prozesses der Erfüllung des Vertragsgegenstands mit fachlicher Sorgfalt vorgehen. Er verpflichtet sich, allgemein gültige Vorschriften, technische Normen und Bedingungen des Vertrags einzuhalten. Der Auftragnehmer wird sich nach den Ausgangsunterlagen des Auftraggebers, nach den Protokollen und Vereinbarungen der Vertragsparteien, Entscheidungen und Äußerungen der zuständigen Staatsbehörden richten.
5. RÜCKTRITT UND EIGENTUMSVORBEHALT
5.1. Sofern die Anzahlungsrechnung vonseiten des Auftraggebers nicht fristgerecht bezahlt wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Soweit es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, nimmt er zur Kenntnis, dass das Werk für jeden Kunden individuell angefertigt wird, und er verpflichtet sich daher für den Fall des Rücktritts nach Satz 1, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Preises zu zahlen, und zwar innerhalb von sieben (7) Tagen nach dem Tag, an dem der Auftragnehmer von diesem Vertrag zurückgetreten ist. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.
5.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag auch in dem Fall zurückzutreten, in dem das Werk wegen der Nichteinhaltung der erforderlichen Baubereitschaft vonseiten des Auftraggebers nicht ausgeführt werden kann.
5.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderliche Baubereitschaft durchzuführen, die Voraussetzung für die Vermessung des Werkes und die Erstellung der Projektdokumentation ist. Die erforderliche Baubereitschaft kann bereits bei Vorliegen folgender Aspekte angenommen werden: fertig gemauerte Säulen und Untermauerungen, einschließlich Dächer und eventueller Verkleidungen, einbetonierte Stahlsäulen, ausbetoniertes Fundament des selbsttragenden Tors, fertige Landschaftsgestaltung (Pflaster) und Verkabelung. Mit der Unterzeichnung des Vertrages bestätigt der Auftraggeber, dass er mit den Bedingungen der Baubereitschaft vertraut gemacht wurde. Wenn infolge einer nicht durchgeführten oder einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Baubereitschaft Mehrkosten für den Auftragnehmer entstehen, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Mehrkosten vollständig zu zahlen. Neben den nachweisbaren Mehrkosten, die durch die Nichteinhaltung der erforderlichen Baubereitschaft entstanden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer einen Betrag von EUR 100 für jede vergebliche Anfahrt des Technikers zu zahlen, der die Vermessung aufgrund der Nichteinhaltung der Baubereitschaft nicht durchführen konnte.
5.4. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass der Leistungsgegenstand (das Werk) im Eigentum des Auftragnehmers bleibt, bis alle Forderungen erfüllt sind. Dies gilt auch für künftige Forderungen. Sofern der letzte Teil des Preises nach Ausstellung der Schlussrechnung nicht bezahlt wird, und zwar auch nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Fälligkeitsdatum dieser Rechnung, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Zusammenhang erteilt der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrags dem Auftragnehmer die ausdrückliche Berechtigung zur Demontage und Entfernung des gelieferten Werkes.
5.5. Die Demontage kann der Auftragnehmer auch dann durchführen, wenn das Werk zum wesentlichen Bestandteil einer Liegenschaft oder einer beweglichen Sache geworden ist, die sich im Eigentum des Auftraggebers befindet. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass durch die Demontage des Werkes, das wesentlicher Bestandteil einer Sache im Eigentum des Auftraggebers geworden ist, das Werk wieder ins Eigentum des Auftragnehmers übergeht.
6. ANSPRÜCHE BEIM VERZUG DES AUFTRAGGEBERS
6.1. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, verpflichtet sich dieser im Falle des Zahlungsverzuges, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05% des ausstehenden Betrags der Leistung für jeden angebrochenen Verzugstag zu zahlen. Neben der Vertragsstrafe verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer auch die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.
6.2. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, verpflichtet sich dieser im Falle des Abnahmeverzugs des fertig gestellten Werkes, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% des Gesamtpreises des Werkes für jeden auch angebrochenen Verzugstag zu zahlen.
6.3. Neben der Vertragsstrafe verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer auch die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.
7. ANSPRÜCHE BEIM VERZUG DES AUFTRAGNEHMERS
7.1. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,05% des Gesamtpreises der Leistung für jeden angebrochenen Verzugstag der Fertigstellung des Werkes verlangen.
8. GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIEN
8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk bei der Übernahme frei von Mängeln ist und die eventuell zugesicherten Eigenschaften aufweist. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Auftraggeber überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben dienen ausschließlich der Leistungsbeschreibung und sind keinesfalls als Zusicherung von Eigenschaften oder als selbständige Garantieversprechen zu verstehen.
8.2. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es Eigenschaften aufweist, die die Vertragsparteien vereinbart haben. Soweit keine solche Vereinbarung getroffen wurde, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn:
(a) es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
(b) es sich mangels besonderer vertraglicher Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung eignet und Eigenschaften aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art des Werkes erwarten kann.
8.3. Zeigt sich später ein versteckter Mangel, so muss dieser dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitgeteilt werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Der Auftragnehmer ist anschließend verpflichtet, die gerügten Mängel zu beseitigen, und zwar innerhalb einer dann zu vereinbarenden Frist, ansonsten innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang der Mängelrüge.
8.4. Bei Mängeln hat der Auftraggeber grundsätzlich das Recht:
(a) auf Beseitigung des Mangels durch Reparatur des Werkes oder Ersatzlieferung;
(b) auf eine entsprechende Minderung des Preises; oder
(c) vom Vertrag zurückzutreten, und zwar
(i) bei einem irreparablen Mangel, wenn das Werk in keiner Weise repariert werden kann, oder
(ii) bei einem behebbaren Mangel, wenn das Werk wegen Wiederauftreten von Mängeln nach Reparatur oder wegen mehreren Mängeln nicht ordnungsgemäß genutzt werden kann, oder
(d) Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
8.5. Gewährleistungspflichtige Mängel wird der Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers durch für den Auftraggeber kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen, wenn Art. 8.5. dieser Bedingungen nicht greift. Ein Recht des Auftraggebers, vom Vertrag zurückzutreten, den Werkpreis zu mindern oder Schadensersatz beziehungsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, steht diesem nur zu, sofern zwei Versuche der Nacherfüllung seitens des Auftragnehmers innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen sind oder sofern der Auftragnehmer eine geschuldete Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
8.6. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er im Hinblick auf die Natur des Werkes, das als Sonderanfertigung für den Auftraggeber hergestellt und ausgeführt wird, nicht berechtigt ist, die Herstellung eines neuen Werks von dem Auftragnehmer zu verlangen, wenn ein solches Werk oder ein Teil davon aufgrund des Charakters der Sonderanfertigung nicht zurückgegeben oder an den Auftragnehmer übergeben werden kann.
8.7. Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm keine Rechte aus Gewährleistung zu. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. Handelt es sich um einen versteckten Mangel, gilt dies auch dann, wenn der Mangel ohne schuldhaftes Zögern nicht angezeigt wurde, nachdem ihn der Auftraggeber bei ausreichender Sorgfalt, spätestens jedoch innerhalb von zwei (2) Jahren nach Abnahme des Werkes (im Folgenden: „Grundgarantiezeit“) feststellen konnte.
8.8. Tritt der Mangel des Werkes innerhalb von sechs (6) Monaten nach der Übernahme auf und ist der Auftraggeber ein Verbraucher, wird angenommen, dass das Werk bereits bei der Übernahme mangelhaft war. Das Recht aus mangelhafter Leistung steht dem Auftraggeber jedoch nicht zu, wenn der Auftraggeber vor Übernahme des Werkes, also vor der Unterzeichnung des jeweiligen Übergabeprotokolls wusste, dass das Werk einen Mangel hat, oder wenn der Auftraggeber den Mangel selbst verursacht hat.
8.9. Bei der Geltendmachung der Rechte aus der mangelhaften Leistung verlängert sich die Garantiezeit um die Dauer des Reklamationsverfahrens.
8.10. Die Garantiezeit für Ersatzteile und Reparaturen beträgt sechs (6) Monate, sie dauert jedoch mindestens bis zum Ende der Grundgarantiezeit.
8.11. Die Gewährung der Garantie berührt nicht die Rechte des Auftraggebers, die mit der Abnahme und Übernahme des Werkes gemäß besonderen Rechtsvorschriften verbunden sind.
8.12. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber neben der vereinbarten Grundgarantiezeit eine erweiterte Garantiezeit in folgendem Umfang:
(a) für die Gesamtdauer von fünf (5) Jahren ab dem Tag der Übergabe und Übernahme des Werkes durch den Auftraggeber, und zwar für die Antriebe RotaMatic und LineaMatic von Hörmann, sofern diese Teil des Werkes sind, wobei der Auftragnehmer beim Auftreten eines Mangels an diesen Antrieben im dritten (3.) bis fünften (5.) Jahr der Garantiezeit dem Auftraggeber je nach seinem Ermessen die Ware entweder durch mangelfreie Ware ersetzt oder die Ware repariert, wobei die Kosten für die Montage, Demontage, den Transport und den Versand der mangelfreien oder reparierten Ware der Auftraggeber trägt;
(b) für die Gesamtdauer von zehn (10) Jahren ab dem Tag der Übergabe und Übernahme des Werkes durch den Auftraggeber für Mängel, die im Durchrosten des Einfahrtstores, des Eingangstores oder des Zaunteils bestehen, sofern diese Teile ein Teil des Werkes sind.
8.13. Die Geltendmachung der erweiterten Garantie ist durch regelmäßige jährliche Garantieinspektion des Werkes vonseiten des Auftragnehmers (vom Auftraggeber bestellt und bezahlt) bedingt. Werden diese jährlichen Garantieinspektionen nicht durchgeführt, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die erweiterte Garantie gemäß diesen Geschäftsbedingungen geltend zu machen.
8.14. Der Auftragnehmer ist bei einem vom Auftraggeber beanstandeten Mangel des Werkes berechtigt, das mangelhafte Werk bzw. den Teil des Werkes zu besichtigen und zur prüfen, wofür der Auftraggeber dem Auftragnehmer die hierfür erforderliche Zeit und Gelegenheit einräumen wird. Der Auftragnehmer ist zudem dazu berechtigt, das Werk bzw. einen Teil des Werkes demontieren, und seine Reparatur in Werkstatt durchzuführen, wobei ein solcher Teil des Werkes nach der Durchführung der Reparatur innerhalb der gesetzlichen oder der mit dem Auftraggeber vereinbarten Frist wieder eingebaut wird. Der Auftraggeber ist mit dieser Vorgehensweise und damit einverstanden, dass der Auftragnehmer für die Dauer der Reparatur den fehlenden Teil des Werkes) nicht durch ein anderes Produkt ersetzt.
8.15. Der Auftraggeber ist berechtigt, etwaige Rechte aus mangelhafter Leistung über die Kontaktdaten auf der Website des Auftragnehmers www.ploty-lamark.cz, sowie über die Kontaktdaten des Auftragnehmers im Kopfteil dieser Geschäftsbedingungen, sowie über die nachstehenden Kontaktdaten des Auftragnehmers geltend zu machen: (a) E-Mail: info@lamark.de
8.16. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Mangelanspruch innerhalb der Grundgarantiezeit geltend zu machen, sofern im Vertrag oder in den beigefügten Anleitungen zum Werk oder dessen Teilen nichts anderes angegeben ist. Für den Teil des Werkes, für den die erweiterte Garantiezeit gilt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangelanspruch innerhalb dieser erweiterten Garantiezeit geltend zu machen.
8.17. Grundlage für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist insbesondere die Vorlage des Abnahmeprotokolls (des Lieferscheins) durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer, ein Nachweis über die Zahlung des Gesamtbetrags des Werkes, die Kennzeichnung des Produkts / des Tor- oder Antriebstyps und die Produktnummer zusammen mit der Beschreibung des Mangels.
8.18. Während der Grundgarantiezeit hat der Auftraggeber insbesondere das Recht auf Beseitigung von allen Mängeln am Leistungsgegenstand, die auf einen Material- oder Produktionsfehler nachweislich zurückzuführen sind.
8.19. Nach der Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer gilt die Garantie gemäß diesen Geschäftsbedingungen nicht für Mängel, die durch Folgendes verursacht wurden: (a) normaler Verschleiß, vernachlässigte Pflege und Wartung, Bedienung, mechanische Beschädigung;
(b) äußere Einflüsse wie Einwirkung von Feuer, Salze, Laugen, Säuren oder ungewöhnliche Umwelteinflüsse;
(c) unsachgemäße oder späte Aufbringung von Schutzbeschichtung auf feuerverzinkte Konstruktionen (gilt nur für Produkte, die mit feuerverzinkter Oberflächenbehandlung geliefert werden);
(d) Reparatur, die von anderen Personen als dem Auftragnehmer oder den vom Auftragnehmer genehmigten Personen durchgeführt wurde;
(e) Verwendung von Ersatzteilen anderer Hersteller oder Lieferanten als der vom Auftragnehmer genehmigten Hersteller und Lieferanten;
(f) fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung vonseiten des Auftraggebers.
8.20. Die hier beschriebene Garantie gilt auch nicht für Mängel des Werkes, an dem die Produktionsnummer des betreffenden Produkts zum Nichterkennen entfernt oder beschädigt wurde.
8.21. Alle demontierten Teile oder Teile des Werkes im Rahmen des Reklamationsverfahrens gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.
8.22. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Mängel des Leistungsgegenstands spätestens dreißig (30) Tage ab dem Tag der Geltendmachung der berechtigten Reklamation des Auftraggebers zu beheben.
9. HAFTUNG
9.1. Der Auftragnehmer wird bei Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der notwendigen fachlichen Sorgfalt vorgehen. Er verpflichtet sich, allgemein gültige Vorschriften, technische Normen und Bedingungen des Vertrags einzuhalten. Der Auftragnehmer wird sich nach den Ausgangsunterlagen des Auftraggebers, nach den Protokollen und Vereinbarungen der Vertragsparteien, Entscheidungen und Äußerungen der zuständigen Behörden richten.
9.2. Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Etwas anderes gilt bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
9.3. Die Haftung des Auftragnehmers wegen einer einfach fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von vorstehender Haftungsbeschränkung unberührt. Gleiches gilt für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. KEIN WIDERRUFSRECHT BEI VERBRAUCHERVERTRÄGEN
10.1. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, nimmt dieser zur Kenntnis, dass bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind – wie es hier der Fall ist –, ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht besteht.
10.2. Wird der Preis nach dem Verfahren gemäß Art. 3.4 dieser Geschäftsbedingungen über den im Art. 3.4 der Geschäftsbedingungen angegebenen Rahmen hinaus erhöht, ist der Auftraggeber (Verbraucher) berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei er jedoch verpflichtet ist, dem Auftragnehmer einen anteiligen Teil des Werkspreises zu zahlen, wenn der Auftragnehmer auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers bereits mit der Vorbereitung der Projektdokumentation (vgl. Art. 4.4) oder mit der Teilerfüllung des Werkes begonnen hat.
10.3. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, kann dieser im Falle einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien, die im gegenseitigen Einvernehmen nicht beigelegt werden kann, einen Vorschlag für außergerichtliche Beilegung einer solchen Streitigkeit beieinem benannten Organ für außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten vorlegen, beispielsweise bei
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle
des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de
Web: www.verbraucher-schlichter.de
11. BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF EINEN VERTRAG MIT EINEM UNTERNEHMER
11.1. Wird der Vertrag mit einem Auftraggeber abgeschlossen, der Unternehmer ist, gilt für dieses Vertragsverhältnis nicht:
(a) Art. 3.5 der Geschäftsbedingungen; und
(b) alle weiteren Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen, die sich ausdrücklich nur auf das Vertragsverhältnis mit einem Auftraggeber beziehen, der ein Verbraucher ist.
11.2. Wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist, ist er verpflichtet, den Preis wie folgt zu zahlen: (a) die erste Teilzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Preises aufgrund der vom Auftragnehmer ausgestellten Anzahlungsrechnung, die innerhalb von sieben (7) Tagen nach der Unterzeichnung des Vertrags zu zahlen ist;
(b) die zweite Teilzahlung in Höhe von 40% des vereinbarten Preises aufgrund einer weiteren vom Auftragnehmer ausgestellten Anzahlungsrechnung, die innerhalb von sieben (7) Tagen vor der Durchführung der Montage des Werkes zu zahlen ist,
(c) die dritte Teilzahlung des Preises in Höhe von 10% aufgrund der vom Auftragnehmer nach der Fertigstellung des Werkes ausgestellten Schlussrechnung, die spätestens innerhalb von zehn (10) Tagen ab dem Datum der Abnahme des Werkes an den Auftraggeber zu zahlen ist.
12. WERBETAFEL
12.1. Die Vertragsparteien können die Platzierung einer Werbetafel sowie einen damit verbundenen Preisnachlass vereinbaren. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, die Platzierung der Werbetafel mit Abmessungen von ca. 370 x 200 mm am Werk zu akzeptieren.
12.2. Die Werbetafel wird am Werk mindestens ein (1) Jahr lang platziert, und der Auftraggeber ist für diesen Mindestzeitraum für die Werbetafel am Werk verantwortlich.
12.3. Wenn eine zufällige Prüfung des Auftragnehmers ergibt, dass die Werbetafel am Werk fehlt oder so beschädigt wurde, sodass sie den Werbezweck nicht erfüllt, kann der Auftragnehmer von dem in Art. 12.1. vereinbarten Preisnachlass absehen und die Zahlung des vollständigen Preises verlangen. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit ausdrücklich für einverstanden.
12.4. Der Auftragnehmer kann die Erstattung des vorgenannten Extranachlasses vom Preis nicht verlangen, wenn der Auftraggeber einen Diebstahl oder Beschädigung einer solchen Werbetafel ohne schuldhaftes Zögern per E-Mail an Info@lamark.de anzeigt. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber jedoch verpflichtet, die Reparatur oder die erneute Platzierung der Werbetafel durch den Auftragnehmer zu akzeptieren, so dass der Mindestzeitraum eingehalten wird, für den die Werbetafel an dem fertiggestellten Werk platziert werden sollte.
13. ERKLÄRUNG DES AUFTRAGNEHMERS
13.1. Der Auftragnehmer erklärt im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Gegenstandes des Werks gemäß den spezifischen Anforderungen des Auftraggebers, dass, wenn das Werk oder Teile davon aufgrund des Vertrags in der Oberflächenbehandlung „Feuerverzinkung“ geliefert werden, die Lieferungen gemäß dem Inhalt der technischen Norm für diese Oberflächenbehandlung ČSN EN ISO 1461 sowie gemäß dem Inhalt der technischen Norm für die Vorbereitung des Produkts für die Oberflächenbehandlung in Form von „Feuerverzinkung“ ČSN EN ISO 14713 getätigt werden. Bei dem Feuerverzinkungsverfahren kann die Oberfläche der Zinkschicht auf flachen Flächen leichte Wellen oder kleine Vorsprünge aufweisen, obwohl alle Regeln der korrekten Feuerverzinkungstechnologie befolgt wurden. Dieses Phänomen resultiert aus der geringeren Fließfähigkeit des geschmolzenen Zinkbads und verursacht beim Auftauchen von verzinkten Produkten ein ungleichmäßiges Herunterfließen des geschmolzenen Metalls. In keinem Fall verringert es die Korrosionsbeständigkeit und die Lebensdauer des Zinkbelags.
14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14.1. Der Vertrag, die Geschäftsbedingungen und die daraus folgenden Beziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wenn die durch den Vertrag entstandene Beziehung einen internationalen Bezug (Auslandsbezug) hat, vereinbaren die Vertragsparteien, dass auch diese Beziehung dem deutschen Recht unterliegt. Dies berührt jedoch nicht die Rechte des Verbrauchers aus den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften, die den Auftraggeber als Verbraucher betreffen.
14.2. Der Vertrag wird zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien abgeschlossen. Mit der Unterzeichnung des Vertrags bestätigt der Auftraggeber, dass er vom Inhalt dieser Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen hat. Mit der Unterzeichnung des Vertrags bestätigen die Vertragsparteien auch, dass der Vertrag ernsthaft, bestimmt und verständlich, nach ihrem echten und freien Willen, nicht in Not oder zu einseitig günstigen Bedingungen abgeschlossen wurde. Die Vertragsparteien erklären ferner, dass sie den Inhalt des Vertrags vollständig verstanden haben.
14.3. Jegliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die zwischen den Vertragsparteien nicht einvernehmlich beigelegt werden, werden vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland endgültig entschieden. Diese Vereinbarung berührt nicht das Recht des Auftraggebers in Position des Verbrauchers, seine Rechte bei der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäß Art. 10 dieser Geschäftsbedingungen geltend zu machen.
14.4. Die Geschäftsbedingungen gelten, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder diese Geschäftsbedingungen etwas anderes regeln, sowohl für den Fall, dass der Auftraggeber ein Unternehmer als auch für den Fall, dass der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
14.5. Es ist möglich, von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen beim Vertragsabschuss schriftlich zu vereinbaren. Die abweichenden Vereinbarungen im Vertrag haben Vorrang vor den Bestimmungen der Geschäftsbedingungen.
14.6. Die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen sind ein untrennbarer Bestandteil des Vertrags, worüber der Auftraggeber im Rahmen des Vertrags informiert ist. Der Vertrag und die Geschäftsbedingungen liegen in deutscher Sprache vor.
14.7. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
14.8. Der Auftragnehmer kann die Fassung der Geschäftsbedingungen aus triftigem Grund einseitig ändern oder ergänzen. Ein triftiger Grund liegt insbesondere bei Änderung der Gesetzeslage bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten vor. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über die Änderung der Geschäftsbedingungen in hervorgehobener Form, etwa durch eine synoptische Gegenüberstellung oder durch Hervorhebung der Änderungen in Fettdruck oder durch ein Ergänzungsblatt der Geschäftsbedingungen, mindestens dreißig (30) Tage vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform zu informieren. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen dreißig (30) Tagen widerspricht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber zu Beginn der 30tägigen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Die während der Laufzeit der vorherigen Fassung entstandenen Rechte und Pflichten bleiben hiervon unberührt.
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